AGB der Maklerfirma

Immobilienvermittlung am Süßen See

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

  1. Vorbemerkungen Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
  2. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Besteller Prinzips Wohnungssuchender genannt wird. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
  3. Zustandekommen des Maklervertrages Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist mindestens eine Leistungsanfrage in Textform erforderlich.
  4. Maklertätigkeit als Nachweis oder Vermittlung Eine Tätigkeit des Maklers ist gegeben unabhängig, ob es sich um einen Nachweis oder eine Vermittlung handelt.
    Der Nachweis ist dann erfüllt, wenn sich die Information des Maklers auf eine dem Auftraggeber bis dahin unbekannte Vertragsgelegenheit bezieht und er dadurch in die Lage versetzt wird, mit der anderen Seite direkt in Kontakt zu treten. Dazu muss das Grundstück bezeichnet und Namen und Anschrift des Verkäufers benannt werden.
    Eine Vermittlung im Sinne des § 652 BGB bedeutet, dass der Makler auf die Parteien einwirke mit dem Ziel, einen Vertragsabschluss herbeizuführen und dazu die Verhandlungen führt. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Provisionstatbestand, unabhängig von der Nachweistätigkeit, d.h. der Maklerauftrag ist auch erfüllt, selbst wenn dem Interessenten das Objekt bereits vorher bekannt gewesen sein sollte.
  5. Doppeltätigkeit Der Makler kann auch doppelt, d.h. sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer, oder umgekehrt, tätig sein. Für eine Doppeltätigkeit bedarf es, für die eine Partei vermittelnd und für die andere Partei nachweisend tätig zu sein.

    Eine Vermittlung im Sinne des § 652 BGB bedeutet, dass der Makler auf die Parteien einwirke mit dem Ziel, einen Vertragsabschluss herbeizuführen und dazu die Verhandlungen führt. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Provisionstatbestand, unabhängig von der Nachweistätigkeit für die andere Partei. Der Maklerauftrag als Nachweis ist auch erfüllt, selbst wenn dem Interessenten das Objekt bereits vorher bekannt gewesen sein sollte.

  6. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen. Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.
  7. Maklerprovision
    1. Vermietete Wohnungen Bei der Vermittlung von vermieteten Wohnungen beträgt die Maklerprovision in der Regel den Betrag, der 3 Netto-Kaltmieten entspricht, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Maklerprovision trägt alleinig der Beauftrager der Maklerleistung.
    2. Vermittlungen Wohnungen, Einfamilienhäuser Bei einem Kaufpreis ab 50.000€ beträgt die Maklerprovision für Verkäufer und Käufer in der Regel 5,96% des Kaufpreises incl. Mehrwertsteuer. Bei einem Kaufpreis unter 50.000€ beträgt die Maklerprovision 3.570€ incl. Mehrwertsteuer. Die Maklerprovision wird zu gleichen Teilen jeweils vom Verkäufer und Käufer bezahlt.
    3. Vermittlung Sonstige Immobilien Bei einem Kaufpreis ab 50.000€ beträgt die Maklerprovision in der Regel 7,14% des Kaufpreises incl. Mehrwertsteuer. Bei einem Kaufpreis unter 50.000€ beträgt die Maklerprovision 3.570€ incl. Mehrwertsteuer. Dabei handelt es sich um Richtwerte. Ausschlaggebend ist die individuelle Vereinbarung. Werden in Inseraten, Exposés oder durch Absprache in der Höhe abweichende Provisionssätze genannt oder sollten in den textlichen Vereinbarungen oder schriftlichen Maklerverträgen andere Provisionssätze genannt sein, so gelten diese als vereinbart. Die Maklerprovision kann vom Verkäufer, Käufer oder beiden Parteien verlangt werden.
    4. Die Maklerprovision ist verdient und fällig mit Abschluss des notariellen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zwischen Verkäufer und Käufer bzw. Vermieter und Mieter. Nach Vereinbarung kann die Maklerprovision vom Verkäufer auch erst nach Eingang der Kaufpreiszahlung berechnet werden.
  8. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
  9. Gegenseitige Verpflichtung Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
  10. Vorkenntnis Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Fax Brief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
  11. Verbot der Weitergabe von Informationen Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.
  12. Vertragslaufzeit und Kündigung Jeder Maklervertrag wird mit einem konkreten Beginn, einer Mindestlaufzeit, einer Kündigungsfrist und einer Verlängerungsfrist vereinbart. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Die Kündigung „aus wichtigem Grund“ muss der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem er Kenntnis „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen“ erlangte (§ 626 Absatz 2 BGB).
  13. Haftung, Haftungsbegrenzung Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung. Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
  14. Verjährung Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
  15. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
  16. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.
  17. Gerichtstand Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Halle (Saale). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
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